Wenn ich im außergerichtlichen Bereich nicht erfolgreich sein konnte, gibt es die Möglichkeit die Forderung titulieren zu lassen.
Dies geschieht über die Einleitung des maschinellen Mahnverfahrens.
Ich habe die Möglichkeit den Antrag auf Erlass eines Mahn- und dann eines Vollstreckungsbescheides zu stellen. Für diese Anträge darf ich nach § 4 Abs. 4 RDGEG lediglich einen Betrag von 25,00 € in
Rechnung stellen, egal wie hoch der Gegenstandswert ist. Diesem Betrag werden die Gerichtskosten hinzugerechnet. Die Höhe der entstehenden Gerichtskosten können Ihnen bei Beauftragung bekannt gegeben
werden.
Bei meiner Beauftragung haben Sie somit die Möglichkeit kostengünstig Ihre Forderung zu titulieren und vor der Verjährung zu schützen.
Stellt sich nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens heraus, dass der Schuldner doch Einwände hat und geht in den Widerspruch oder erhebt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid so stehen
Ihnen Anwälte zur Verfügung, mit denen ich zusammen arbeite oder Sie wählen „Ihren“ Anwalt für das streitige Gerichtsverfahren.